Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Gegenstand der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Dienstleistungen und
Warenlieferungen der ADA Import & Großvertriebs GmbH, nachfolgend „ADA“ genannt.
(2) Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der ADA unterliegen ausschließlich diesen allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Ob eine Bestellung bzw. ein Kaufvertrag schriftlich, mündlich oder
elektronisch geschlossen wurde ist dabei unerheblich.
(3) Mit einer Bestellung oder der Schließung eines Kaufvertrages, erkennt der Käufer die allgemeinen
Geschäftsbedingungen an. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, selbst wenn
sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Abweichende Bedingungen des Käufers werden selbst durch Annahme des Antrags sowie durch
vorbehaltlose Lieferung der bestellten Ware an den Käufer nicht anerkannt. Vielmehr wird ihnen hiermit
ausdrücklich widersprochen.
(5) Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der ADA
schriftlich gegenüber dem Käufer bestätigt werden.
§ 2 Angebot, Auftragserteilung & Vertragsabschluss
(1) Sämtliche Angebote und Preise der ADA sind stets freibleibend und unverbindlich.
(2) Produktdarstellungen in den Katalogen oder auf der Internetseite der ADA stellen kein Angebot, welches nur
noch einer Annahme für eine beidseitige Willenserklärung bedarf, dar. Sie gelten daher lediglich als
unverbindliche Informationsquelle.
(3) Alle Angebote der ADA richten sich ausschließlich an Unternehmen, welche bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln.
(4) Sollte die ADA Kenntnis davon erlangen, dass der Käufer kein Unternehmer im Sinne des § 2 Absatz 3 ist,
kann die ADA binnen einer Frist von 7 Werktagen ab Kenntnis den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Bereits
erbrachte Leistungen sind in diesem Fall innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurück zu gewähren.
(5) Mit der Bestellung erteilt der Käufer der ADA ein verbindliches Vertragsangebot. Soweit nicht anders
vereinbart, ist der Käufer 30 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Selbiges gilt für Ergänzungen,
Änderungen und Nebenabreden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Annahme des Angebots durch die ADA,
ist der Käufer berechtigt sein Vertragsangebot zurückzuziehen.
(6) Das Angebot des Käufers bedarf der Annahme der ADA um einen verbindlichen Kaufvertrag schließen zu
können. Diese Annahme kann ausdrücklich als auch konkludent mit der Zusendung der bestellten Ware an die
angegebene Lieferanschrift des Käufers erklärt werden. Außerdem hat diese innerhalb einer Frist von 14
Tagen ab dem Datum der Angebotserklärung zu erfolgen.
(7) Eine automatisch versandte Auftragsbestätigung stellt keine Annahmeerklärung im Sinne des § 2 Absatz 6 dar.
(8) Sämtliche mündliche Neben- und Ergänzungsabreden werden erst mit einer gesonderten schriftlichen
Bestätigung der ADA an den Käufer gültig.
(9) Schweigt die ADA auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Käu-fers, so ist diese
Handlung als Ablehnung der gewünschten Änderungen zu verstehen, sofern diese nicht automatisch bei der
Leistungserbringung durch die ADA berücksichtigt werden.
(10) Bei allen, in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen, wie z.B.
Kalkulationen etc., behält sich die ADA die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die ADA erteilt dazu dem Käufer ihre ausdrückliche
schriftliche Zustimmung. Soweit die ADA das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von § 2 Absatz 6
annimmt, sind diese Unterlagen der ADA unverzüglich zurückzusenden.
§ 3 Preise
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise für die Produkte der ADA ab Lager
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Kosten für
Verpackung und Versand werden im Rahmen der konkreten Vertragsabsprache gesondert in Rechnung
gestellt.
(2) Sämtliche Preise sind freibleibend und gelten nicht für Nachlieferungen. Maßgebend sind die in der
Auftragsbestätigung der ADA genannten Nettopreise, zuzüglich der jeweiligen, am Tag der Lieferung
geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf den Rechnungen genannte Konto zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(4) Die ADA behält sich Preisänderungen ausdrücklich vor, sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde. Auch
bestätigte Preis- bzw. Liefervereinbarungen, können bei Irrtum oder bei Veränderung der Einkaufs- bzw.
Verfügbarkeitsbasis sowie der Lohn-, Material- und Vertriebskosten neu festgelegt werden. Bereits
geschlossene Verträge mit einer Lieferzeit von unter 3 Monaten sind vom Vorbehalt der Preisanpassung bzw.
von der Preisänderung ausgenommen.
(5) Mit dem Erscheinen neuer Preise, verlieren alle vorangegangenen Preise ihre Gültigkeit.
(6) Innerhalb Deutschlands gilt ein Mindestbestellwert von 250,00 Euro netto. Bei Bestellungen aus dem oder
Lieferungen in das Ausland, sind individuelle Vereinbarungen bezüglich des Mindestbestellwertes mit der ADA
bindend.
§ 4 Lieferzeit und Teilleistungen
(1) Lieferfristen bzw. Liefertermine beginnen mit dem Vertragsabschluss zwischen der ADA und dem Käufer. Sie
werden individuell abgestimmt und sind nur verbindlich, wenn sie von der ADA schriftlich bestätigt werden.
(2) Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch den Spediteur,
Frachtführer, sonst beauftragten Lieferanten oder mit dem Transport der bestellten Ware beauftragten Dritten
an den Käufer.
(3) Der Beginn der von der ADA angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Die ADA ist jederzeit berechtigt die Lieferung bzw. Teillieferungen vorzunehmen, solange diese dem
Vertragspartner und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zumutbar sind. Teillieferungen stellen keinen
Mangel dar und können von der ADA sofort in Rechnung ge-stellt werden.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von der ADA nicht zu
vertretender und nicht vorhersehbarer Ereignisse, die der ADA die Lieferungen und Leistungen wesentlich
erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw.), hat die ADA auch bei verbindlichen vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen die ADA, die Warenlieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Der Käufer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Die ggf. vom Käufer geleisteten
Gegenleistungen sind diesem von der ADA zu erstatten. Auf die genannten Umstände kann sich die ADA nur
berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wird.
(6) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate andauert, ist der Käufer nach angemessener schriftlicher
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die ADA von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten, sofern dieser von der ADA unverzüglich informiert wurde. Die ggf. vom
Käufer geleisteten Gegenleistungen sind diesem von der ADA zu erstatten.
§ 5 Versand und Gefahrenübergang
(1) Der Versand erfolgt ab Lager der ADA an die vom Käufer angegebene Adresse. Entstehende Kosten
aufgrund von fehlerhaften oder unvollständigen Adressangaben des Käufers, gehen auf diesen zu dessen
Lasten über.
(2) Die ADA wird von ihrer Leistungspflicht frei, sobald die Sendung an das den Transport ausführende
Unternehmen bzw. die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Lager verlassen hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Ware gehen bei Übergabe, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, auf den Käufer über. Im Falle des
Versendungskaufs findet der Gefahrübergang an den Käufer, mit der Auslieferung der Ware durch die ADA
an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt, statt.
(3) Die ADA bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der preisgünstigen und
schnellsten Versandart.
(4) Falls der Versand ohne Verschulden seitens der ADA unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(5) Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Umständen, die der
Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Bereitstellungsanzeige auf den Käufer über. In
diesem Fall tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein.
Die Kosten der Lagerhaltung bei der ADA oder bei Dritten sowie weitere Mehraufwendungen seitens der
ADA trägt der Käufer. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes sowie weitere
Ansprüche gegen den Käufer bleiben unberührt.
§ 6 Versandkosten
(1) Die Versandkosten sind vom Lieferumfang abhängig und werden, wenn nicht anders vereinbart, vom Käufer
getragen. Rückstände und Nachlieferungen, die von der ADA verursacht wurden, erfolgen versandkostenfrei,
bei Speditionssendungen frei Haus.
(2) Die Versandart wird von der ADA nach bestem Ermessen ausgewählt. Bei Lieferungen ins Ausland werden
die tatsächlichen Versandkosten an den Käufer in Rechnung gestellt.
§ 7 Zahlungen
(1) Die ADA bietet folgende Zahlungsarten an: Vorkasse, Nachnahme, Bar-/Verrechnungsscheck, Barzahlungen
oder auf Rechnung. Im Einzelfall ist eine Zahlung auch durch Einzugsermächtigung möglich.
(2) Neukunden haben grundsätzlich nur die Zahlungsoption: Vorkasse.
(3) Wählt der Käufer die Zahlungsoptionen auf Rechnung, per Scheck oder Einzugsermächtigung, behält sich die
ADA das Recht vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen und die Lieferung für den Fall, dass diese Prüfung
kein positives Ergebnis liefert, nur gegen Vorkasse oder gegen Nachnahme zu tätigen. Die ADA wird den
Käufer in diesem Fall unverzüglich informieren.
(4) Bei Lieferung gegen Vorkasse werden ausschließlich Zahlungen per Überweisung, Bargeld oder Barscheck
akzeptiert. Eine Wechselakzeptanz ist ausgeschlossen.
(5) Bei erteilter Bankeinzugsermächtigung erfolgt die Abbuchung unmittelbar nach Rechnungsdatum ohne Abzug,
soweit mit dem Käufer schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
(6) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die ADA über den Gegenwert der Forderung endgültig verfügen
kann.
(7) Im Falle einer Zahlung mit Schecks, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Eine
Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks durch die ADA besteht nicht.
(8) Die Annahme von Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber, nicht an Erfüllungs Statt, unter Berechnung aller
Einbeziehungs- und Diskontspesen.
(9) Die ADA ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die ADA berechtigt, die Zahlung zunächst
auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(10) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis nach der Lieferung der
Ware bzw. den Erhalt der Ware durch den Käufer zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz p.a., zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und eventuelle Mahngebühren
berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Zinsen sind dann
niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
(11) Wenn der ADA Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, die Zahlungen eingestellt werden, der Käufer mit
einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug gerät oder der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist, so ist die ADA berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen worden sind. Die ADA ist in diesem Fall
außerdem dazu berechtigt, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuerhalten und/oder
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und sämtliche Rechts aus dem
Eigentumsvorbehalt geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen.
(12) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig
sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
(13) Preise, Masse, Gewichte, Farben, technische Details oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies durch ADA ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Insoweit kann die Ware im Rahmen des
Zumutbaren sowie innerhalb handelsüblicher Grenzen abweichen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der
ADA aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der ADA die folgenden
Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl von der ADA freigegeben werden, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:
a. Die ADA behält sich das Recht vor, den Versand ganz oder zeitweilig zu sperren und jederzeit die
Herausgabe der Ware zu verlangen, wenn die Erfüllung der Forderung gefährdet ist oder der Vertragspartner
gegen eine der ihn obliegenden Verpflichtungen verstößt.
b. Die Ware bleibt Eigentum der ADA bis zur vollständigen Zahlung durch den Käufer. Der Käufer ist
verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat
der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
c. Arbeiten oder Umbildungen erfolgen stets für die ADA. Erlischt das (Mit-)Eigentum der ADA durch Verbindung,
so geht das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert)
auf die ADA über. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum der ADA unentgeltlich. Ware, an der der ADA
(Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
d. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
e. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das
Ausland sind unzulässig.
f. Die, bei einem Verstoß gegen diese Regelungen oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherungsansprüche, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware, entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an die ADA ab.
(2) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum der ADA hinzuweisen und diese
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen
Ausfall.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insbesondere Zahlungsverzug) ist die ADA berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen. Die Zurücknahme sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch die ADA bedeutet
kein Rücktritt vom Vertrag.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist die ADA berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu
diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. den Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor
den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder die Rechte aus § 326 BGB auszuüben. Der Käufer verzichtet auf
die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestaltet der ADA den Zugang zu den
Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
(5) Die ADA behält sich vor, die Lieferung aus laufenden Verträgen zurückzuhalten, bis Außenstände aus
früheren Lieferungen getilgt sind.
§ 9 Schutzrechte
(1) Die ADA versichert, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter ist. Jeder
Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm
gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte gelten gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt,
wird die ADA nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen,
dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich
vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das
Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten.
§ 10 Mängelhaftung
(1) Soweit Mängel – z.B. Produktionsfehler oder Beschädigungen – vorliegen, stehen dem Käufer nach Maßgabe
der folgenden Regelungen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
(2) Der Käufer hat die gelieferten Waren unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und festgestellte
Mängel unter genauer Beschreibung schriftlich oder per E-Mail gegenüber der ADA anzuzeigen. Unterlässt
der Käufer die Anzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, dass er sich um einen Mangel
handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so ist er
unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und festgestellte Mängel unter genauer Beschreibung
schriftlich oder per E-Mail gegenüber der ADA anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch hinsichtlich
dieses Mangels als genehmigt.
(3) Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche und berechtigt den Käufer nicht dazu, die
Entgegennahme der Leistungsgegenstände zu verweigern. Sollte ein Teil der Leistungsgegenstände einen
nicht unwesentlichen Mangel aufweisen, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist. Darüber hinaus
dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen.
(4) Mängelansprüche entstehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel
oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, welche nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind sowie bei nicht reproduzierbaren Störungen. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche, es sei denn der Käufer kann nachweisen, dass die
gerügte Störung nicht durch diese Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, einen vorliegenden Mangel unmittelbar selbst zu beseitigen oder durch Dritte
beseitigen zu lassen. Etwaige dafür anfallende Aufwendungen werden dem Kunden nicht erstattet.
Der § 637 BGB findet daher keine Anwendung.
(6) Liegen Mängel vor und wurden diese rechtzeitig geltend gemacht, so ist die ADA zur Nacherfüllung berechtigt.
Die ADA hat im Falle der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist die
Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Käufer verpflichtet, die zuerst gelieferten
Leistungsgegenstände innerhalb von 30 Tagen an den Verkäufer zurückzusenden.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang, anschließend liegt die
Beweislast beim Käufer. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die
Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
(8) Vorstehende Haftungsbeschränkungen und Verjährungsbegrenzungen beziehen sich nicht auf Fälle des
Rückgriffsanspruchs nach § 478 BGB sowie auf Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der
Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann.
(9) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die
§§ 377 ff. HGB.
§11 Haftung, Schadensersatz
(1) Außerhalb der Gewährleistungshaftung haftet die ADA gegenüber dem Käufer nur für vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachte Schäden. Mit Ausnahme vorsätzlich Verhaltens haftet die ADA nicht für mittelbare
Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle und/oder
Betriebsunterbrechungen beim Käufer, dessen Vertriebspartner oder dessen Kunden. Unberührt hiervon
bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Käufers, insbesondere die, bei Verletzungen von Leben, Leib
und Gesundheit.
(2) Wenn der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf der
Verletzung einer Pflicht beruht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf und hat die ADA diese
Pflichtverletzung zu vertreten, so haftet die ADA nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einfacher
Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
(3) Die Haftung nach dem Produktionssicherheitsgesetz bleibt unberührt.
§ 12 Datenschutz
(1) Die im Rahmen der Bestellung anfallenden Kundendaten werden zum Zwecke der Bestellabwicklung erhoben,
verarbeitet und genutzt. Der Käufer willigt in diese Vorgänge ein und stimmt zugleich der Weitergabe der Daten
zum Zweck der Bestellabwicklung an die mit der ADA zusammenarbeitenden Unternehmen zu.
(2) Der Käufer stimmt ebenso der Weitergabe seiner Daten an nationale Marktaufsichtsbehörden zum Zweck der
Produktsicherheit und an die Warenkreditversicherung der ADA, zum Zweck der Bonitätsprüfung und
Versicherung anfallender Forderungen zu. Weitere zum Zweck der Bonitätsprüfung und
Forderungsversicherung gespeicherte und auf den Käufer bezogene Daten sind: Höhe der offenen
Forderungen, Anzahl der Tage der Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels sowie das Bestehen einer
Insolvenz mit Datum der Antragstellung/Eröffnung. Die Weitergabe dieser Daten erfolgt jedoch im Einzelfall
nach vorheriger Prüfung und nur, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der ADA, eines
Vertragspartners oder der Allgemeinheit erforderlich ist.
(3) Soweit der Käufer der Nutzung seiner Daten durch die Annahme dieser AGB zum Zweck der internen
Marktforschung, der Produkt- und Leistungsverbesserung oder eigener Marketingzwecke der ADA
zugestimmt hat, ist der Käufer berechtigt, diese Zustimmung jederzeit per E-Mail (datenschutz@ada-gmbh.de)
zu widerrufen.
(4) Stimmt der Käufer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten im Sinne des § 12 Absatz 1 nicht
oder nicht dem zur Bestellabwicklung erforderlichen Umfang zu, ist eine ordnungsgemäße Abwicklung des
Bestellvorgangs insgesamt nicht möglich. Soweit zwischen den Parteien vor der Verweigerung der
Zustimmung des Käufers ein wirksames Vertragsverhältnis geschlossen wurde, steht der ADA ein
vertragliches Rücktrittsrecht zu.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und der ADA
ist – auch im Wechsel- und Scheckprozess – der Geschäftssitz der ADA (12057 Berlin), soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist oder dem zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 14 Anwendbares Recht, Schriftform, Wirksamkeit
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts
(UN-Kaufrecht: CISG) wird ausgeschlossen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch insbesondere für diese Regelung.